Zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt und durch das neue sogenannte Kleinschifferzeugnis ergänzt wurde. Daher möchten wir hiermit über die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich informieren:
Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2027 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von
weniger als 20 Metern mit einem Sportbootführerschein zu führen. Davon ausgenommen sind nur die in § 130 Absatz 2 BinSchPersV . ausdrücklich genannten Fahrzeuge, wie z. B. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub-
und Schleppboote oder Fähren.
Falls Sie unter die zuvor genannte Übergangsbestimmung fallen, können Sie zudem bis zum 17. Januar 2027 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird. Den Sportbootführerschein können Sie danach weiterhin nutzen. Das Bestehen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Den Antrag auf Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses können Sie entweder postalisch an die Dienstsitze der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt . in Aurich, Bonn, Kiel, Magdeburg oder Würzburg richten, oder auch per E-Mail stellen. Für die Erteilung eines Kleinschifferzeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 129 Euro fällig. Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
Es genügen zunächst Kopien bzw. Scans bezüglich aller erforderlichen Dokumente. Die Originaldokumente werden bei Bedarf nachgefordert.
Zunächst ist hierbei die Tätigkeit der einzelnen, als Schiffsführer eingesetzten Person zu betrachten. Es kommt also nicht darauf an, ob der eingesetzte Schiffsführer z.B. für einen gemeinnützigen Verein tätig ist. Zudem ist die Frage der steuerrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit hier nicht maßgeblich.
Dieses zugrunde legend sind gewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne alle Tätigkeiten, die ein finanzielles Interesse verfolgen, die im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden oder für die ein Gewerbe angemeldet wurde. Die Zahlung eines Entgeltes für den Schiffsführer ist ein starkes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste von Tätigkeiten, für die künftig ein Sportbootführerschein nicht mehr ausreichend ist:
Stand: 20. April 2023